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Dirk Tegtmeyer

DIE LINKE als bürgerliche Partei

Ein Beitrag zur Strategiedebatte, Frühjahr 2020

Der Autor in der Kommunalpolitik für DIE LINKE. in Gehrden (Region Hannover) aktiv. Er arbeitet außerdem an einer Dissertation zur politischen Philosophie der Neuzeit.

 

In der Kommunalpolitik meiner Kleinstadt (15.000 Einwohner) forderte mein wichtigster Antrag von 2019, eine Enteignung zu prüfen. Eine Immobilienmaklerin hatte ein Haus in der Fußgängerzone gekauft und beabsichtigt jetzt anscheinend, es verfallen zu lassen, wenn nicht ein ihr genehmer Bebauungsplan beschlossen wird. Dass die Enteignung des Gebäudes verfassungsrechtlich möglich sein muss, geht deutlich genug aus § 14, Absatz 3 des Grundgesetzes hervor.

Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

Grundsätzlich kann eine Kommune also beschließen, dass eine Erweiterung des Marktplatzes eher im Allgemeinwohl ist als der Neubau eines Geschäftshauses; es wäre dann nur noch die rechtliche Frage der Höhe der Entschädigung zu klären. Ob dies auf der Grundlage des Baugesetzbuches oder eines anderen Gesetzes möglich wäre, war jedoch nicht herauszufinden. Alle anderen Parteien im Rat, inklusive SPD und Grünen, lehnten es ab, die Enteignung überhaupt rechtlich prüfen zu lassen.

Selbst wenn die bestehenden Gesetze dafür nicht ausreichen sollten, so könnte eine Landes- oder Bundesregierung unter Beteiligung der LINKEN die nötigen Gesetze verabschieden, um solche Enteignungen zu ermöglichen; dies wäre mit dem Grundgesetz Deutschlands vereinbar. Wer Enteignungen fordern will, muss dafür nicht unbedingt eine Revolution machen.

Es bietet sich an, diesen Punkt ausführlicher zu reflektieren. Die bürgerliche Gesellschaft ist, bei den Theoretikern der frühen Neuzeit, definiert als eine Gesellschaft, deren Staat allen Mitgliedern das Recht garantiert, Verträge einzugehen und Eigentum zu besitzen. In der politischen Philosophie wird dieses Konzept des Staates als der Begriff des Gegensatzes zum Naturzustand, in dem es diese Rechte nicht gibt, eingeführt. Seit dem 19. und 20. Jahrhundert kennt die bürgerliche Gesellschaft jedoch nicht nur das Recht auf Eigentum, sondern auch verschiedene politische und soziale Rechte. In der »Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte« von 1948 sind die sozialen Rechte in §22-26 niederlegt, insbesondere in §25 (Wohnung, ärztliche Versorgung, soziale Sicherheit). Der Begriff ‚soziale Rechte‘ geht auf T.H. Marshall, Citizenship and Social Class, 1950, zurück.  Da z.B. das Recht auf Wohnung wichtiger zu werten ist als das Recht auf Eigentum, ist es grundsätzlich möglich, im Rahmen der bestehenden Verfassung „gegen eine angemessene Entschädigung“ Grundstücke zu enteignen, um Wohnraum zu schaffen. Anderes Beispiel: Die soziale Absicherung aller Mitglieder der Gesellschaft kann selbstverständlich durch eine ‚umverteilende‘, progressive Besteuerung der höheren Einkommen geschehen, auch wenn dies manche als eine ‚kalte Enteignung‘ beschreiben würden.

Diese sozialen Rechte sind in den westlichen Demokratien keinesfalls unumstritten.  Eine theoretische Untersuchung aus den frühen 1980ern beschreibt dies als  Konflikt der „demokratischen Marktgesellschaften“ mit ihren eigenen Theorien; jene Theorien, „die sich selbst als individualistisch verstehen, beklagen eine Reihe von Entwicklungen“, zu der auch „eine zu ambitionierte Sozialpolitik“ und eine „zu hohe Staatsquote am Sozialprodukt“ zählt. Jene individualistischen Theorien sind besser unter dem Stichwort ‚Neoliberalismus‘ bekannt, und mit Reagan und Thatcher in den 1980ern, und Schröder/Fischer Anfang der 2000er haben sie seitdem in der Politik einen fast hegemonialen Einfluss gewonnen.

Das Selbstverständnis der ‚demokratischen Marktgesellschaften‘ hat sich verschoben. Bis zu der neoliberalen Wende der 80er und 90er herrschte des Selbstverständnis eines kapitalistischen Wohlfahrtstaates vor; große Ungleichheiten in Bezug auf Einkommen und Vermögen wurden zwar akzeptiert, aber von den Reichen wurde erwartet, sich an den Kosten der öffentlichen Güter (wie Sozialversicherung und Gesundheitssystem) entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beteiligen. In dem neoliberalen Staatverständnis handelt es dabei um einen „produktiven Leistungsstaat“ (Buchanan), der abgelehnt wird. Gefordert wird stattdessen ein rein „protektiver Staat“ (Buchanan) bzw. „Minimalstaat“ (Nozick), der sich ausschließlich auf den Schutz des Eigentums und die unparteiische Durchsetzung von Verträgen beschränkt. Diese Theoretiker wollen zurück zu einem Selbstverständnis der bürgerlichen Gesellschaft, welches Ferdinand Lassalle im Arbeiterprogramm als „Nachtwächteridee des Staates“ bezeichnet hat (Gesammelte Reden und Schriften, Bd, II, S. 195). Der Einfluss James M. Buchanans auf diese Entwicklungen, die oft als Neoliberalismus bezeichnet werden, belegt Nancy MacLean sehr gut in: Democracy in Chains (2017). Buchanans theoretisches Hauptwerk, Limits of Liberty, (deutsche Ausgabe: Grenzen der Freiheit, 1984) lässt sich daher als programmatischer Text des Neoliberalismus lesen.  

Zumindest der extreme Flügel der Neoliberalen, die Unterzeichner der „libertarian philosophy“, wollen nicht nur die zweite Phase der Expansion des Wohlfahrtsstaates im 20. Jahrhundert rückgängig machen, sondern auch jene erste Phase der Expansion seit dem 19. Jahrhundert, in der das Bereitstellungen von allgemeiner Schulbildung und grundlegender öffentlicher Gesundheitsversorgung (insbesondere zur Verhinderung von Epidemien) als Aufgaben des Staates anerkannt wurden (MacLean 2017, S. 213). Dies ist nicht vorranging eine intellektuelle Debatte. Den Vertretern solcher minimalstaatlichen Positionen geht es gezielt darum, die parlamentarische Politik zu beeinflussen, die über die Aufgaben des Staates, und deren Finanzierung, entscheiden kann. Wer diese Politik ablehnt, und dagegen Widerstand leisten will, kann daher nicht auf die Unterstützung einer parlamentarischen Opposition dagegen verzichten.

Dies ist nicht nur eine Frage der sozialen Gerechtigkeit: Zu den öffentlichen Gütern zählen neben jenen, die durch den Staat für alle bereitgestellt werden (z.B. allgemeinbildende Schule und öffentliche Gesundheitsversorgung), auch jene, die  den Menschen durch die Natur gegeben sind – insbesondere die Kapazität des Ökosystems zur Aufnahme von CO2 und andere natürlichen Ressourcen. Die Menschen müssen ganz schnell lernen, in ihrem eigenen langfristigen Interesse, und dem ihrer Kinder, den Verbrauch dieser Ressourcen zu begrenzen, um die ökologische Katastrophe zu vermeiden.

Von den als ‚bürgerlich‘ bekannten Parteien ist dies nicht zu erwarten. SPD und Grüne haben nach wie vor große Schwierigkeiten, sich von dem Verrat an ihrem linken Flügel, der zu Hartz IV geführt hat, zu distanzieren. Die SPD ist sicherlich keine sozialdemokratische Partei im Sinne Lassalles mehr. Die FDP ist ihren sozialliberalen Flügel schon in den 1970ern losgeworden, und was die christliche Soziallehre betrifft – selbst Norbert Blüm vermisst diese inzwischen in der CDU/CSU (wie aus einem Beitrag von ihm für die Süddeutsche Zeitung: Wo, C, bist du geblieben?, hervorgeht).

In diesem politischen Umfeld gilt die Forderung, dass der Staat soziale Grundrechte wie Bildung und Wohnen für alle Menschen sicherstellen soll, sich um eine gute öffentliche Infrastruktur wie Eisenbahnen und öffentlichen Nahverkehr zu kümmern habe und dies über progressiver Besteuerung der hohen Einkommen und Vermögen zu finanzieren ist, oft schon als Sozialismus. In der LINKEN, zumindest in den alten Bundesländern, trifft man hingegen oft die Meinung an, dass der Sozialismus erst dann erreicht sein wird, wenn der letzte Kapitalist enteignet worden ist. An dieser Stelle ist sicherlich nicht der Platz, die Sozialismus-Debatte in der LINKEN aufzurollen. Wichtig sind mir zwei Beobachtungen: Innerhalb der politischen Theorien, die beanspruchen, die bürgerliche Gesellschaft zu legitimieren, hat seit den 1970ern eine Verschiebung stattgefunden: Weg von einem regulierten Kapitalismus und einem allen Bürgerinnen und Bürgern verpflichteten Wohlfahrtsstaat, zurück zu dem Laissez-faire-Liberalismus des 18. und 19. Jahrhunderts. Dieser ‚Neoliberalismus‘ hat bereits wichtige Errungenschaften der (sozialdemokratischen) Arbeiterbewegung, des Sozialliberalismus und der christlichen Soziallehre zerstört, und wird, wenn er nicht aufgehalten wird, damit weiter machen, bis wieder die sozialen Verhältnisse des Manchester-Kapitalismus erreicht sind. Da sich SPD, FDP und CDU/CSU ihrer jeweiligen linken Flügel in Bezug auf die praktische Politik weitegehend entledigt haben, ist entschiedener parlamentarischer Widerstand dagegen nur von den LINKEN zu erwarten.

Neben dieser theoretischen Beobachtung gibt es noch eine praktische: Wenn man sich, aufgrund der so beschrieben politischen Gesamtsituation, entschlossen hat, für DIE LINKE Politik zu machen, und dann in der Kommunalpolitik in eine Situation kommt, tatsächlich einen Antrag bzgl. einer Enteignung stellen zu können, dann muss man dies als Vertreter der LINKEN alleine machen. Selbst von den Grünen, mit denen ich vorher eine gemeinsame Ratsgruppe gebildet hatte, war keine Unterstützung zu erhalten. Die Sozialismus-Debatte in der LINKEN hat also keine Konsequenzen für die praktische Politik. Selbst wenn man nur eine Enteignung innerhalb der bestehenden Verfassung fordern will, ist man im Parteienspektrum der Bundesrepublik ganz links außen.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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